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      Kennzeichenpflicht bei KI-Content

      Vorschläge zur KI-Kennzeichnung

      Die Wettbewerbszentrale hat einen Leitfaden zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten veröffentlicht. Ab dem 2. August 2026 gelten die entsprechenden Transparenzpflichten der KI-VO und Unternehmen sollten sich schon jetzt darauf vorbereiten (siehe dazu auch Ausgabe #167 unseres Newsletters). Der Leitfaden zeigt anhand konkreter Beispiele, wann und wie KI-Inhalte gekennzeichnet werden müssen.

      KI-generierte
      Bilder und Deepfakes

      Die Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 Abs. 4 KI-VO betrifft vor allem Bilder, die „echten” Personen oder Objekten täuschend ähnlich sehen. Entscheidend ist dabei die Perspektive einer durchschnittlich aufmerksamen Person: Würde sie das Bild für echt halten? Ein fotorealistisches KI-Bild einer Frau am Strand, das in der Werbung für Bademode eingesetzt wird, muss demnach gekennzeichnet werden. Ein offensichtlicher Comic hingegen nicht. Auch sogenannte „AI-Models”, also komplett KI-generierte Werbemodels, fallen unter die Kennzeichnungspflicht.

      KI-generierte Texte

      Bei Texten ist die Lage entspannter. Hier greift die Kennzeichnungspflicht nur bei öffentlichkeitsrelevanten Texten, also solchen, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen. Werbliche Texte dürften daher in den meisten Fällen nicht kennzeichnungspflichtig sein. Selbst wenn ein Text öffentlichkeitsrelevant ist, entfällt die Pflicht, wenn geschulte Menschen die redaktionelle Endkontrolle übernehmen.

      Chatbots

      Setzt ein Unternehmen einen Chatbot ein, muss direkt zu Beginn der Interaktion klar darauf hingewiesen werden, dass die Nutzenden mit einer KI und nicht mit einem Menschen sprechen (Art. 50 Abs. 1 KI-VO). Ein Hinweis wie „Sie chatten hier mit einem KI-Assistenten” reicht aus. Wichtig: Die Formulierung „von KI unterstützt” ist laut Wettbewerbszentrale nicht empfehlenswert, da sie auch auf einen menschlichen Kundenservice zutreffen könnte und somit irreführend wäre.

      AI-Washing

      Der Leitfaden warnt auch vor dem sogenannten „AI Washing”: Wer sein Produkt als KI basiert bewirbt, obwohl gar keine echte KI-Komponente vorhanden ist, begeht eine verbotene Irreführung nach dem UWG. Verstöße gegen die KI-VO können zudem als unlauterer Wettbewerb gewertet werden, sodass Konkurrent:innen und Verbände Unterlassungsansprüche geltend machen können.

      Fazit

      Unternehmen sollten schon jetzt ihre KI-generierten Inhalte in Werbung, auf Websites und im Kundenservice auf Kennzeichnungsbedarf prüfen. Die Kennzeichnung muss „in klarer und eindeutiger Weise” erfolgen, wobei Unternehmen bei der konkreten Gestaltung einen gewissen Spielraum haben.

      Quelle: Newsletter Datenrecht Update #198, datenschutzkanzlei.de